Rechtssatz RS0129160
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129160
Geschäftszahl
15Os11/13a (15Os12/13y)
Entscheidungsdatum
13.11.2013
Rechtssatz
Die Behauptung, eine Person gehe der Prostitution nach, betrifft nicht ausschließlich deren Berufs-, sondern auch ihr Sexualleben und damit - unabhängig von einer allfälligen gleichzeitigen Erörterung von Details aus der Sexualpraxis - deren höchstpersönlichen Lebensbereich iSd § 7 Abs 1 MedienG.Die Behauptung, eine Person gehe der Prostitution nach, betrifft nicht ausschließlich deren Berufs-, sondern auch ihr Sexualleben und damit - unabhängig von einer allfälligen gleichzeitigen Erörterung von Details aus der Sexualpraxis - deren höchstpersönlichen Lebensbereich iSd Paragraph 7, Absatz eins, MedienG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129160
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2014
Dokumentnummer
JJR_20131113_OGH0002_0150OS00011_13A0000_002