Rechtssatz RS0129174
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129174
Entscheidungsdatum
28.11.2013
Rechtssatz
Allein durch den Aufruf der Sache und das Aufliegen eines „Verhandlungsspiegels“ werden die Daten keineswegs einer Allgemeinheit im erforderlichen Umfang verfügbar. Zum Zeitpunkt, als die Daten versehentlich an Google übermittelt und im Internet abrufbar gemacht wurden, handelte es sich somit nicht um allgemein verfügbare Daten iSd § 1 Abs 1 DSG.Allein durch den Aufruf der Sache und das Aufliegen eines „Verhandlungsspiegels“ werden die Daten keineswegs einer Allgemeinheit im erforderlichen Umfang verfügbar. Zum Zeitpunkt, als die Daten versehentlich an Google übermittelt und im Internet abrufbar gemacht wurden, handelte es sich somit nicht um allgemein verfügbare Daten iSd Paragraph eins, Absatz eins, DSG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129174
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2016
Dokumentnummer
JJR_20131128_OGH0002_0060OB00165_13B0000_001