Rechtssatz RS0129177
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129177
Entscheidungsdatum
22.07.2014
Norm
BEinstG idF BGBl I Nr 2010/111 §8 Abs6 litb
Rechtssatz
Begünstigte Behinderte, die nach dem 31. 12. 2010 neu eingestellt werden, haben nunmehr vier Jahre lang keinen besonderen Kündigungsschutz. Arbeitnehmer, die im Zeitpunkt der Einstellung (noch) nicht begünstigte Behinderte sind, können - jedenfalls nach Ablauf der ersten sechs Monate des Dienstverhältnisses - nur mit vorheriger Zustimmung des Behindertenausschusses rechtswirksam gekündigt werden.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 96/13b
Entscheidungstext OGH 26.11.2013 9 ObA 96/13b
Veröff: SZ 2013/113
- 9 ObA 72/14z
Entscheidungstext OGH 22.07.2014 9 ObA 72/14z
Auch; Beisatz: Dabei kommt es auf die Feststellung der begünstigten Eigenschaft an und nicht darauf, auf welchen Zeitpunkt diese zurückwirkt. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129177
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2016
Dokumentnummer
JJR_20131126_OGH0002_009OBA00096_13B0000_001