Rechtssatz RS0129179
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129179
Entscheidungsdatum
10.02.2014
Rechtssatz
Es ist grundsätzlich nicht Aufgabe des Disziplinargerichts, gerichtliche Entscheidungen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Eine Überprüfung der Rechtsansicht eines Senats des Obersten Gerichtshofs erfolgt nur in dem Sinn, dass sie in Folgeentscheidungen oder der Entscheidung eines verstärkten Senats des Obersten Gerichtshofs bestätigt oder abgelehnt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129179
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2014
Dokumentnummer
JJR_20140210_OGH0002_0000DS00024_1300000_001