Rechtssatz RS0129218
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129218
Geschäftszahl
11Os159/13m (11Os160/13h); 14Os36/15y; 15Os74/16w (15Os81/16z); 14Os47/18w (14Os96/18a)
Entscheidungsdatum
09.10.2018
Rechtssatz
Das Landesgericht hat nur im Falle extremen Umfangs des Verfahrens die in § 285 Abs 1 StPO genannte Frist auf Antrag des Beschwerdeführers um den Zeitraum zu verlängern, der erforderlich ist, um eine ausreichende Verteidigung zu gewährleisten. Eine Verlängerung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt sieht das Gesetz nicht vor.Das Landesgericht hat nur im Falle extremen Umfangs des Verfahrens die in Paragraph 285, Absatz eins, StPO genannte Frist auf Antrag des Beschwerdeführers um den Zeitraum zu verlängern, der erforderlich ist, um eine ausreichende Verteidigung zu gewährleisten. Eine Verlängerung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt sieht das Gesetz nicht vor.
Entscheidungstexte
- 11 Os 159/13m
Entscheidungstext OGH 10.12.2013 11 Os 159/13m
- 14 Os 36/15y
Entscheidungstext OGH 16.06.2015 14 Os 36/15y
Beisatz: Die, wenngleich gesetzwidrige, so doch wirksame Verlängerung der Rechtsmittelfrist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt wird nicht um die Zeit weiter verlängert, die zwischen Antragstellung und Zustellung des Verlängerungsbeschlusses liegt. (T1)
- 15 Os 74/16w
Entscheidungstext OGH 12.10.2016 15 Os 74/16w
Auch
- 14 Os 47/18w
Entscheidungstext OGH 09.10.2018 14 Os 47/18w
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Die Frist des § 285 Abs 1 StPO ist nur auf Antrag des Beschwerdeführers zu verlängern. Eine von Amts wegen erfolgte Verlängerung der Ausführungsfrist ist zwar gesetzeswidrig, aber wirksam. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129218
Zuletzt aktualisiert am
22.11.2018
Dokumentnummer
JJR_20131210_OGH0002_0110OS00159_13M0000_001