Rechtssatz RS0129219
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129219
Geschäftszahl
11Os159/13m (11Os160/13h)
Entscheidungsdatum
10.12.2013
Rechtssatz
§ 292 letzter Satz StPO räumt dem Obersten Gerichtshof Ermessensausübung ein, um einen Beschuldigten oder Verurteilten vor ungerechtfertigten Nachteilen zu schützen, nicht aber, um ihnen prozessual nicht zustehende Vorteile zu verschaffen.Paragraph 292, letzter Satz StPO räumt dem Obersten Gerichtshof Ermessensausübung ein, um einen Beschuldigten oder Verurteilten vor ungerechtfertigten Nachteilen zu schützen, nicht aber, um ihnen prozessual nicht zustehende Vorteile zu verschaffen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129219
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2014
Dokumentnummer
JJR_20131210_OGH0002_0110OS00159_13M0000_002