Rechtssatz RS0129230
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129230
Geschäftszahl
C150/77; 5Ob183/14v
Entscheidungsdatum
18.11.2014
Norm
EuGVÜ Art13
EuGVÜ Art14 Abs2
LGVÜ Art13
LGVÜ Art14 Abs2
Rechtssatz
EuGH 21.6.1978 - Rs C-150/77
Da der Begriff des Kaufs auf Teilzahlung je nach den mit den entsprechenden Gesetzen verfolgten Zielsetzungen in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich verstanden wird, ergibt sich im Rahmen des Übereinkommens die Notwendigkeit, diesen Begriff als einen eigenständigen anzusehen und ihm somit einen einheitlichen materiellen, an die Gemeinschaftsrechtsordnung anknüpfenden Gehalt zu geben.
Nach den den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsamen Grundsätzen ist unter dem Kauf beweglicher Sachen auf Teilzahlung ein Kaufgeschäft zu verstehen, bei dem der Kaufpreis in mehreren Teilzahlungen geleistet wird oder das mit einem Finanzierungsvertrag verbunden ist. Eine restriktive Auslegung des Art 14 Abs 2 EuGVÜ, die den mit den Bestimmungen des vierten Abschnitts verfolgten Zielsetzungen entspricht, führt jedoch dazu, den dort vorgesehenen privilegierten Gerichtsstand ausschließlich schutzbedürftigen Käufern vorzubehalten, deren wirtschaftliche Stellung durch ihre Schwäche gegenüber den Verkäufern gekennzeichnet ist, da sie private Endverbraucher sind und den Kauf einer Sache auf Teilzahlung nicht im Zusammenhang mit einer geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeit abschließen.Nach den den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsamen Grundsätzen ist unter dem Kauf beweglicher Sachen auf Teilzahlung ein Kaufgeschäft zu verstehen, bei dem der Kaufpreis in mehreren Teilzahlungen geleistet wird oder das mit einem Finanzierungsvertrag verbunden ist. Eine restriktive Auslegung des Artikel 14, Absatz 2, EuGVÜ, die den mit den Bestimmungen des vierten Abschnitts verfolgten Zielsetzungen entspricht, führt jedoch dazu, den dort vorgesehenen privilegierten Gerichtsstand ausschließlich schutzbedürftigen Käufern vorzubehalten, deren wirtschaftliche Stellung durch ihre Schwäche gegenüber den Verkäufern gekennzeichnet ist, da sie private Endverbraucher sind und den Kauf einer Sache auf Teilzahlung nicht im Zusammenhang mit einer geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeit abschließen.
Societe Bertrand (Frankreich) gegen Paul Ott KG (Deutschland).
Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt von der Cour de Cassation (Frankreich).
Veröff: Slg der Rechtsprechung des EuGH und des EuG 1978, S 1431 - 1447
Anmerkung
Übereinkommen von Lugano vom 16. September 1988 (LGVÜ) - Die Art 13 und 14 EuGVÜ wurden unverändert in Art 13 und 14 LGVÜ übernommen. Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Brüsseler Übereinkommen - autonome Auslegung - Zuständigkeit für Klagen aus Käufen auf Teilzahlung und aus in Raten rückzuzahlenden Darlehen - Begriff des "Kaufs beweglicher Sachen auf Teilzahlung" - eigenständige rechtliche Qualifizierung im Rahmen des Übereinkommens - Bedeutung - Verbraucher - Konsument (Art 13 und 14 EuGVÜ).
Entscheidungstexte
- C 150/77
Entscheidungstext OGH 21.06.1978 C 150/77
- 5 Ob 183/14v
Entscheidungstext OGH 18.11.2014 5 Ob 183/14v
Vgl auch; Beisatz: Art 15 Nr 1 lit a EuGVVO bezweckt daher den Schutz des Käufers nur für den Fall, dass ihm der Verkäufer ein Darlehen gewährt hat. (T1)
Schlagworte
inländische Gerichtsbarkeit - internationale Zuständigkeit - Gerichtsstand
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL002:1978:RS0129230
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2022
Dokumentnummer
JJR_19780621_AUSL002_00000C00150_7700000_001