Rechtssatz RS0129242
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129242
Entscheidungsdatum
18.01.2018
Rechtssatz
Unter dem in § 10 WEG 2002 verwendeten Begriff der „Änderung“ kann nicht zugleich auch die gänzliche „Löschung“ eines Miteigentumsanteils (Erlöschen des Wohnungseigentums und Löschung des Miteigentumsanteils) subsumiert werden. Soll es im Zuge einer Neuparifizierung auch zum gänzlichen Wegfall von selbstständigen Wohnungseigentumsobjekten (Erlöschen des Wohnungseigentums und „Löschung“ der Miteigentumsanteile) kommen, dann liegt kein Anwendungsfall einer vereinfachten Berichtigung mehr vor, der gemäß § 10 Abs 3 WEG 2002 in sinngemäßer Anwendung des § 136 Abs 1 GBG durchgeführt werden könnte.Unter dem in Paragraph 10, WEG 2002 verwendeten Begriff der „Änderung“ kann nicht zugleich auch die gänzliche „Löschung“ eines Miteigentumsanteils (Erlöschen des Wohnungseigentums und Löschung des Miteigentumsanteils) subsumiert werden. Soll es im Zuge einer Neuparifizierung auch zum gänzlichen Wegfall von selbstständigen Wohnungseigentumsobjekten (Erlöschen des Wohnungseigentums und „Löschung“ der Miteigentumsanteile) kommen, dann liegt kein Anwendungsfall einer vereinfachten Berichtigung mehr vor, der gemäß Paragraph 10, Absatz 3, WEG 2002 in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 136, Absatz eins, GBG durchgeführt werden könnte.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 76/13g
Entscheidungstext OGH 17.12.2013 5 Ob 76/13g
Veröff: SZ 2013/125
- 5 Ob 152/13h
Entscheidungstext OGH 13.03.2014 5 Ob 152/13h
Auch; Beisatz: Eine „Umwidmungsvereinbarung“ bewirkt keine außerbücherliche Rechtsänderung, die einer Berichtigung nach § 136 GBG zugänglich wäre.(T1)
- 5 Ob 147/17d
Entscheidungstext OGH 18.01.2018 5 Ob 147/17d
nur: Soll es im Zuge einer Neuparifizierung auch zum gänzlichen Wegfall von selbstständigen Wohnungseigentumsobjekten (Erlöschen des Wohnungseigentums und „Löschung“ der Miteigentumsanteile) kommen, dann liegt kein Anwendungsfall einer vereinfachten Berichtigung mehr vor, der gemäß § 10 Abs 3 WEG 2002 in sinngemäßer Anwendung des § 136 Abs 1 GBG durchgeführt werden könnte. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129242
Zuletzt aktualisiert am
02.03.2018
Dokumentnummer
JJR_20131217_OGH0002_0050OB00076_13G0000_001