Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0129242×

Rechtssatz RS0129242

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0129242

Entscheidungsdatum

18.01.2018

Rechtssatz

Unter dem in Paragraph 10, WEG 2002 verwendeten Begriff der „Änderung“ kann nicht zugleich auch die gänzliche „Löschung“ eines Miteigentumsanteils (Erlöschen des Wohnungseigentums und Löschung des Miteigentumsanteils) subsumiert werden. Soll es im Zuge einer Neuparifizierung auch zum gänzlichen Wegfall von selbstständigen Wohnungseigentumsobjekten (Erlöschen des Wohnungseigentums und „Löschung“ der Miteigentumsanteile) kommen, dann liegt kein Anwendungsfall einer vereinfachten Berichtigung mehr vor, der gemäß Paragraph 10, Absatz 3, WEG 2002 in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 136, Absatz eins, GBG durchgeführt werden könnte.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 76/13g
    Entscheidungstext OGH 17.12.2013 5 Ob 76/13g
    Veröff: SZ 2013/125
  • 5 Ob 152/13h
    Entscheidungstext OGH 13.03.2014 5 Ob 152/13h
    Auch; Beisatz: Eine „Umwidmungsvereinbarung“ bewirkt keine außerbücherliche Rechtsänderung, die einer Berichtigung nach § 136 GBG zugänglich wäre.(T1)
  • 5 Ob 147/17d
    Entscheidungstext OGH 18.01.2018 5 Ob 147/17d
    nur: Soll es im Zuge einer Neuparifizierung auch zum gänzlichen Wegfall von selbstständigen Wohnungseigentumsobjekten (Erlöschen des Wohnungseigentums und „Löschung“ der Miteigentumsanteile) kommen, dann liegt kein Anwendungsfall einer vereinfachten Berichtigung mehr vor, der gemäß § 10 Abs 3 WEG 2002 in sinngemäßer Anwendung des § 136 Abs 1 GBG durchgeführt werden könnte. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129242

Im RIS seit

27.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2018

Dokumentnummer

JJR_20131217_OGH0002_0050OB00076_13G0000_001