Rechtssatz RS0129243
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129243
Entscheidungsdatum
27.01.2016
Rechtssatz
Auch die unmittelbare Übertragung eines Sportereignisses kann ein Werk der Filmkunst iSv § 4 UrhG sein. Dies setzt voraus, dass die Kameraführung, Bildregie (einschließlich Wiederholungen, Einblenden von Grafiken und andere Gestaltungsmittel) und gegebenenfalls auch der Kommentar eine individuelle Zuordnung zum (jeweiligen) Schöpfer erlauben.Auch die unmittelbare Übertragung eines Sportereignisses kann ein Werk der Filmkunst iSv Paragraph 4, UrhG sein. Dies setzt voraus, dass die Kameraführung, Bildregie (einschließlich Wiederholungen, Einblenden von Grafiken und andere Gestaltungsmittel) und gegebenenfalls auch der Kommentar eine individuelle Zuordnung zum (jeweiligen) Schöpfer erlauben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129243
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2016
Dokumentnummer
JJR_20131217_OGH0002_0040OB00184_13G0000_001