Rechtssatz RS0129244
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129244
Entscheidungsdatum
17.09.2014
Rechtssatz
§ 38 Abs 1 UrhG begründet bei unionsrechtskonformer Auslegung (nur) die Vermutung, dass die Verwertungsrechte an gewerbsmäßig hergestellten Filmwerken dem Filmhersteller zustehen. Diese Vermutung kann durch den Beweis einer davon abweichenden Vereinbarung widerlegt werden.Paragraph 38, Absatz eins, UrhG begründet bei unionsrechtskonformer Auslegung (nur) die Vermutung, dass die Verwertungsrechte an gewerbsmäßig hergestellten Filmwerken dem Filmhersteller zustehen. Diese Vermutung kann durch den Beweis einer davon abweichenden Vereinbarung widerlegt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129244
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2016
Dokumentnummer
JJR_20131217_OGH0002_0040OB00184_13G0000_002