Rechtssatz RS0129245
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129245
Geschäftszahl
10ObS186/13w
Entscheidungsdatum
17.12.2013
Rechtssatz
Aus dem Zweck des § 180 ASVG ergibt sich, dass eine Anpassung nach dieser Bestimmung nicht vorzunehmen ist, wenn sich die Bemessungsgrundlage nach (alters- und ausbildungsunabhängigen) festen Beträgen richtet und dementsprechend gar nicht einkommensproportional ermittelt wurde.Aus dem Zweck des Paragraph 180, ASVG ergibt sich, dass eine Anpassung nach dieser Bestimmung nicht vorzunehmen ist, wenn sich die Bemessungsgrundlage nach (alters- und ausbildungsunabhängigen) festen Beträgen richtet und dementsprechend gar nicht einkommensproportional ermittelt wurde.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 186/13w
Entscheidungstext OGH 17.12.2013 10 ObS 186/13w
Beisatz: § 180 ASVG ist daher für alle Personen auch unanwendbar, wenn einkommensunabhängige Beitragsgrundlagen in der Unfallversicherung oder feste Bemessungsgrundlagen im Sinn der §§ 181 und 181b vorgesehen sind. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129245
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2014
Dokumentnummer
JJR_20131217_OGH0002_010OBS00186_13W0000_001