Rechtssatz RS0129246
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129246
Entscheidungsdatum
27.02.2025
Rechtssatz
Bei erkennbarer Schädigung von Objekten aufgrund eindringender Wurzeln (§ 422 ABGB) oder unmittelbarer Zuleitung (§ 364 Abs 2 ABGB) besteht jedenfalls eine Rechtswidrigkeit seitens des Pflanzeneigentümers, die zu Unterlassungs‑ und Schadenersatzansprüchen bezüglich des geschädigten Objekts führt.Bei erkennbarer Schädigung von Objekten aufgrund eindringender Wurzeln (Paragraph 422, ABGB) oder unmittelbarer Zuleitung (Paragraph 364, Absatz 2, ABGB) besteht jedenfalls eine Rechtswidrigkeit seitens des Pflanzeneigentümers, die zu Unterlassungs‑ und Schadenersatzansprüchen bezüglich des geschädigten Objekts führt.
Entscheidungstexte
- 10 Ob 47/13d
Entscheidungstext OGH 19.11.2013 10 Ob 47/13d
Beisatz: § 422 Abs 2 ABGB regelt die Kostentragung bei Ausübung der Selbsthilfe, beseitigt aber die Rechtswidrigkeit von Eingriffen nicht. (T1); Veröff: SZ 2013/108
- 1 Ob 4/22b
Entscheidungstext OGH 23.03.2022 1 Ob 4/22b
Auch; Beis wie T1
- 8 Ob 3/25m
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 27.02.2025 8 Ob 3/25m
Beisatz: In der Regel ist das Herüberwachsen(-lassen) von Wurzeln und Ästen gerade nicht als unmittelbare – und damit nach § 364 Abs 2 Satz 2 ABGB untersagbare – Zuleitung zu qualifizieren und kann auch sonst grundsätzlich nicht untersagt werden. Ausnahme: wesentliche, vom Nachbarn nicht selbst leicht abstellbare Beeinträchtigung oder Gefährdung. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129246
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2025
Dokumentnummer
JJR_20131119_OGH0002_0100OB00047_13D0000_001