Rechtssatz RS0129262
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129262
Entscheidungsdatum
16.12.2013
Rechtssatz
§ 617 ZPO bezieht sich nach Wortlaut und systematischer Stellung unzweifelhaft auf alle Schiedsverfahren mit Sitz des Schiedsgerichts in Österreich. Lediglich dann, wenn der Schiedsort nicht in Österreich liegt, ist § 617 ZPO ‑ ebenso wie die übrigen Bestimmungen des Vierten Abschnitts ‑ nicht anzuwenden; die Benachteiligung einer schwächeren Partei kann diesfalls in Österreich nur im Rahmen der Anerkennung und Vollstreckung des ausländischen Schiedsspruchs wahrgenommen werden.Paragraph 617, ZPO bezieht sich nach Wortlaut und systematischer Stellung unzweifelhaft auf alle Schiedsverfahren mit Sitz des Schiedsgerichts in Österreich. Lediglich dann, wenn der Schiedsort nicht in Österreich liegt, ist Paragraph 617, ZPO ‑ ebenso wie die übrigen Bestimmungen des Vierten Abschnitts ‑ nicht anzuwenden; die Benachteiligung einer schwächeren Partei kann diesfalls in Österreich nur im Rahmen der Anerkennung und Vollstreckung des ausländischen Schiedsspruchs wahrgenommen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129262
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2016
Dokumentnummer
JJR_20131216_OGH0002_0060OB00043_13M0000_001