Rechtssatz RS0129267
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129267
Entscheidungsdatum
19.12.2013
Rechtssatz
Die Anwendung der Ausnahmebestimmung des § 1 Abs 4 Z 1 AÜG erfordert spezifische, das heißt auf bestimmte Zielgruppen ausgerichtete und auf deren Bedürfnisse abgestimmte berufliche Programme, die deren Ausbildung, Eingliederung oder Umschulung dienen. Ein Eingliederungsprogramm liegt dabei dann vor, wenn es nach seiner Konzeption funktional auf die Förderung der Beschäftigung des Arbeitssuchenden ausgerichtet ist.Die Anwendung der Ausnahmebestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, AÜG erfordert spezifische, das heißt auf bestimmte Zielgruppen ausgerichtete und auf deren Bedürfnisse abgestimmte berufliche Programme, die deren Ausbildung, Eingliederung oder Umschulung dienen. Ein Eingliederungsprogramm liegt dabei dann vor, wenn es nach seiner Konzeption funktional auf die Förderung der Beschäftigung des Arbeitssuchenden ausgerichtet ist.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 124/13w
Entscheidungstext OGH 19.12.2013 9 ObA 124/13w
Beisatz: Dass ein Programm nach seiner Zwecksetzung dem Beschäftiger die Schaffung kostengünstiger oder überhaupt finanzierbare Arbeitsplätze ermöglichen soll, reicht für die Erfüllung des Ausnahmetatbestandes genauso wenig wie die einer überlassenen Arbeitskraft eröffnete Chance, aufgrund der mit ihr gewonnenen Erfahrung vom Beschäftigerbetrieb übernommen zu werden, weil sie als solche noch nicht über einen bloßen Nebeneffekt des Vermittlungsprojektes hinausginge. (T1);
Veröff: SZ 2013/130
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129267
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2016
Dokumentnummer
JJR_20131219_OGH0002_009OBA00124_13W0000_001