Rechtssatz RS0129268
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129268
Entscheidungsdatum
07.06.2021
Rechtssatz
Ausführliche Darstellung von umfangreicher Judikatur des EuGH, von Literatur und österreichischer Rechtslage zum Glücksspiel, insbesondere auch zur Vereinbarkeit nationaler Glücksspielmonopole mit der im Unionsrecht garantierten Dienstleistungsfreiheit.
Anmerkung
Bem: Siehe bereits RIS-Justiz RS0125825.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 243/12t
Entscheidungstext OGH 27.11.2013 2 Ob 243/12t
Beisatz: Auch Online‑Roulette, ist als Glücksspiel iSd § 1 Abs 2 GSpG anzusehen und daher nach österreichischem Recht grundsätzlich nur zulässig, wenn es im Rahmen einer aufgrund des Glücksspielmonopols erteilten Konzession nach dem Glücksspielgesetz durchgeführt wurde. (T1)
Beisatz: Die europarechtliche Zulässigkeit des Monopols unterliegt aber als besonders gravierender Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit strengen Voraussetzungen, sowohl was die Modalitäten der Vergabe der das Monopol nutzenden Berechtigungen bzw Konzessionen als auch das Verhalten der Berechtigten bzw des Konzessionärs selbst und deren/dessen Überwachung durch die nationalen Behörden betrifft. Werden diese Vorgaben nicht eingehalten, ist das Monopol gemeinschaftsrechtswidrig und sind die Monopol‑Vorschriften aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts unanwendbar. Im Sinne einer effektiven Umsetzung des EU‑Rechts („effet utile“) muss sich in einem solchen Fall die Unanwendbarkeit auf alle Bestimmungen des GSpG beziehen, die das Monopol normieren und seine Umsetzung regeln. (T2); Veröff: SZ 2013/115
- 4 Ob 43/14y
Entscheidungstext OGH 23.04.2014 4 Ob 43/14y
Vgl auch; Beisatz: Die Dienstleistungsfreiheit erfasst nur Sachverhalte mit einem transnationalen Element. (T3)
Beisatz: Hier: Reiner Binnensachverhalt. (T4)
- 4 Ob 86/14x
Entscheidungstext OGH 24.06.2014 4 Ob 86/14x
Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4
- 4 Ob 200/14m
Entscheidungstext OGH 20.01.2015 4 Ob 200/14m
Vgl auch; Beisatz: Hier: Einwand der Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielmonopols. (T5)
- 4 Ob 231/14w
Entscheidungstext OGH 20.01.2015 4 Ob 231/14w
Vgl auch; Beis wie T5
- 4 Ob 230/14y
Entscheidungstext OGH 17.02.2015 4 Ob 230/14y
Vgl auch; Beis wie T5
- 4 Ob 33/15d
Entscheidungstext OGH 17.02.2015 4 Ob 33/15d
Vgl auch; Beis wie T5
- 4 Ob 6/15h
Entscheidungstext OGH 17.02.2015 4 Ob 6/15h
Vgl auch; Beis wie T5
- 5 Ob 30/21d
Entscheidungstext OGH 07.06.2021 5 Ob 30/21d
Beisatz: Auch zur Beurteilung des Glücksspielmonopols als unionsrechtskonform durch VfGH und VwGH, insb im Hinblick auf Werbepraxis, Spielerschutz bei Video-Lotterie-Terminals ("VLT") und unterschiedliche Beschränkungen von Online-Glücksspiel, Online-Sportwetten und Offline-Glücksspielen. (T6)
Beisatz: Keine grundlegenden Änderungen der Werbepraxis dargelegt, die es rechtfertigen könnten, von der Rsp der drei Höchstgerichte zur Unionsrechtskonformität des Glücksspielmonopols trotz Werbetätigkeit abzugehen. (T7)
Beisatz: Unterschiedliche Regelungen verschiedener Arten von Glücksspielen stehen einer insgesamt kohärenten Beschränkung dieses Angebots und somit der Unionsrechtskonformität nicht entgegen [hier zur Behandlung von Video-Lotterie-Terminals ("VLT")] (T8)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129268
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2024
Dokumentnummer
JJR_20131127_OGH0002_0020OB00243_12T0000_001