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Rechtssatz RS0129274

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0129274

Geschäftszahl

8ObS8/13d

Entscheidungsdatum

17.12.2013

Rechtssatz

Wenn dem Geschäftsführer selbst ein erheblicher, selbstbestimmter Einfluss auf die Willensbildung in der Generalversammlung zukommt, sei es durch das Ausmaß eigener Gesellschaftsanteile, die Gestaltung des Gesellschaftsvertrags oder aber rein faktisch, und sich sein Handeln nicht primär als Verwaltung fremden Gesellschaftsvermögens im Interesse der Gesellschafter, sondern als unternehmerische Tätigkeit unter Verfolgung eigener Vorstellungen und wirtschaftlicher Interessen darstellt, ist er weder Arbeitnehmer noch freier Dienstnehmer im arbeitsrechtlichen Sinn.

Entscheidungstexte

  • 8 ObS 8/13d
    Entscheidungstext OGH 17.12.2013 8 ObS 8/13d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129274

Im RIS seit

20.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2023

Dokumentnummer

JJR_20131217_OGH0002_008OBS00008_13D0000_001