Rechtssatz RS0129281
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129281
Geschäftszahl
12Os117/12s (12Os118/12p); 17Os15/17k
Entscheidungsdatum
19.04.2018
Rechtssatz
Eine dem Sonderfall der „Einmann GmbH“ vergleichbare Lage liegt bei einer zu Lasten einer Aktiengesellschaft, die nur eine Aktionärin hat, begangenen Untreue nicht vor, wenn diese Alleinaktionärin eine Aktiengesellschaft mit einer Mehrheit von Aktionären ist und es an einer Einwilligung all dieser Aktionäre zu einer Selbstschädigung mangelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129281
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2018
Dokumentnummer
JJR_20140130_OGH0002_0120OS00117_12S0000_002