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Rechtssatz RS0129294

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0129294

Geschäftszahl

Ds26/13

Entscheidungsdatum

04.03.2014

Rechtssatz

Gegenstand des die Beweiswürdigung bekämpfenden Teils der Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld ist der in einer Ermessensentscheidung bestehende Inhalt desselben, nicht aber ein Fehler des Erstgerichts. Eingeschränkt durch die Bindung an die Berufungsargumente (Paragraph 139, Absatz 2, RStDG) hat das Berufungsgericht zu prüfen, ob es gegen die Richtigkeit erstinstanzlicher Feststellungen über entscheidende Tatsachen Bedenken hegt, und gegebenenfalls die erstgerichtliche Beweiswürdigung durch seine eigene zu ersetzen. Dazu kann es Verfahrensergänzung durch das Oberlandesgericht veranlassen (Paragraph 140, Absatz 2, erster Teilsatz RStDG). Genügt Verfahrensergänzung angesichts wesentlicher Mängel der mündlichen Verhandlung nicht vergleiche Paragraph 464, Ziffer eins, StPO), hat es „mit Aufhebung des Erkenntnisses die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen“ (Paragraph 140, Absatz 2, zweiter Teilsatz RStDG).

Entscheidungstexte

  • Ds 26/13
    Entscheidungstext OGH 04.03.2014 Ds 26/13

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129294

Im RIS seit

27.03.2014

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2014

Dokumentnummer

JJR_20140304_OGH0002_0000DS00026_1300000_001