Rechtssatz RS0129297
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129297
Entscheidungsdatum
04.03.2014
Rechtssatz
Durch gegenüber Prozessparteien abgegebene unsachliche Äußerungen eines Richters über Richterkollegen und durch entgegen § 52 Abs 2 letzter Satz Geo unter Androhung des Prozessverlustes erfolgte Ausübung von Druck auf die Parteien zum Vergleichsabschluss werden die in § 57 Abs 3 RStDG genannten richterlichen Pflichten verletzt.Durch gegenüber Prozessparteien abgegebene unsachliche Äußerungen eines Richters über Richterkollegen und durch entgegen Paragraph 52, Absatz 2, letzter Satz Geo unter Androhung des Prozessverlustes erfolgte Ausübung von Druck auf die Parteien zum Vergleichsabschluss werden die in Paragraph 57, Absatz 3, RStDG genannten richterlichen Pflichten verletzt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129297
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2014
Dokumentnummer
JJR_20140304_OGH0002_0000DS00026_1300000_004