Rechtssatz RS0129299
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129299
Entscheidungsdatum
04.03.2014
Rechtssatz
Dass der Disziplinaranwalt in seinem Schlussvortrag gemäß § 135 RStDG keinen "bestimmten Antrag über die Bemessung der Strafe" zu stellen hat, bedeutet nicht, dass er nicht zum Ausdruck bringen dürfte, welche Strafart er für angemessen hält. Ein entgegen § 135 RStDG gestellter Antrag wäre für das erkennende Disziplinargericht unbeachtlich.Dass der Disziplinaranwalt in seinem Schlussvortrag gemäß Paragraph 135, RStDG keinen "bestimmten Antrag über die Bemessung der Strafe" zu stellen hat, bedeutet nicht, dass er nicht zum Ausdruck bringen dürfte, welche Strafart er für angemessen hält. Ein entgegen Paragraph 135, RStDG gestellter Antrag wäre für das erkennende Disziplinargericht unbeachtlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129299
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2014
Dokumentnummer
JJR_20140304_OGH0002_0000DS00026_1300000_006