Rechtssatz RS0129301
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129301
Entscheidungsdatum
04.03.2014
Rechtssatz
Als Kosten des Disziplinarverfahrens sind nicht nur Fahrtkosten von Zeugen zu verstehen, sondern die gesamten Kosten, die dem Bund durch die Durchführung des Disziplinarverfahrens entstanden sind (einschließlich jener des Arbeitsaufwands der befassten Richter und Staatsanwälte). Zulässig ist es, diese insgesamt mit einem dem Verfahrensaufwand angemessen Rechnung tragenden Pauschalbetrag festzusetzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129301
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2014
Dokumentnummer
JJR_20140304_OGH0002_0000DS00026_1300000_008