Rechtssatz RS0129306
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129306
Entscheidungsdatum
29.01.2014
Rechtssatz
In Art 20.1.2 ARB 2007 wird zunächst die primäre Risikobeschreibung des „Arbeitsgerichts‑Rechtsschutzes“ vorgenommen. Dabei wird der Versicherungsschutz des Versicherungsnehmers in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber gegenüber seinen Arbeitnehmern (im Betriebsbereich) geregelt. Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut geht Artikel 20.1.2 ARB 2007 bei seiner personalen Risikoumschreibung von einem „geschlossenen“ Personenkreis aus. Versicherungsschutz genießt nicht der Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Dienstgeber, sondern der Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber gegenüber seinen Arbeitnehmern. Damit ist klargestellt, dass es für die Streitigkeiten zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat oder sonstigen Interessensvertretungen keine Deckung aus dem Arbeitsgerichts‑Rechtsschutz gibt.In Artikel 20 Punkt eins Punkt 2, ARB 2007 wird zunächst die primäre Risikobeschreibung des „Arbeitsgerichts‑Rechtsschutzes“ vorgenommen. Dabei wird der Versicherungsschutz des Versicherungsnehmers in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber gegenüber seinen Arbeitnehmern (im Betriebsbereich) geregelt. Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut geht Artikel 20.1.2 ARB 2007 bei seiner personalen Risikoumschreibung von einem „geschlossenen“ Personenkreis aus. Versicherungsschutz genießt nicht der Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Dienstgeber, sondern der Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber gegenüber seinen Arbeitnehmern. Damit ist klargestellt, dass es für die Streitigkeiten zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat oder sonstigen Interessensvertretungen keine Deckung aus dem Arbeitsgerichts‑Rechtsschutz gibt.
Schlagworte
Rechtsschutzversicherung; kollektives Arbeitsrecht
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129306
Zuletzt aktualisiert am
29.02.2016
Dokumentnummer
JJR_20140129_OGH0002_0070OB00208_13H0000_001