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Rechtssatz RS0129306

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0129306

Geschäftszahl

7Ob208/13h

Entscheidungsdatum

29.01.2014

Norm

ARB 2007 Art20

Rechtssatz

In Artikel 20 Punkt eins Punkt 2, ARB 2007 wird zunächst die primäre Risikobeschreibung des „Arbeitsgerichts‑Rechtsschutzes“ vorgenommen. Dabei wird der Versicherungsschutz des Versicherungsnehmers in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber gegenüber seinen Arbeitnehmern (im Betriebsbereich) geregelt. Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut geht Artikel 20.1.2 ARB 2007  bei seiner personalen Risikoumschreibung von einem „geschlossenen“ Personenkreis aus. Versicherungsschutz genießt nicht der Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Dienstgeber, sondern der Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber gegenüber seinen Arbeitnehmern. Damit ist klargestellt, dass es für die Streitigkeiten zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat oder sonstigen Interessensvertretungen keine Deckung aus dem Arbeitsgerichts‑Rechtsschutz gibt.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 208/13h
    Entscheidungstext OGH 29.01.2014 7 Ob 208/13h
    Veröff: SZ 2014/7

Schlagworte

Rechtsschutzversicherung; kollektives Arbeitsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129306

Im RIS seit

03.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

29.02.2016

Dokumentnummer

JJR_20140129_OGH0002_0070OB00208_13H0000_001