Rechtssatz RS0129308
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129308
Entscheidungsdatum
26.02.2014
Norm
Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art5 Nr3
Rechtssatz
Art 5 Nr 3 der Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil‑ und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass in dem Fall, dass die Haftung eines Herstellers für ein fehlerhaftes Produkt geltend gemacht wird, der Ort des den Schaden verursachenden Ereignisses der Ort ist, an dem das betreffende Produkt hergestellt wurde.Artikel 5, Nr 3 der Verordnung (EG) Nr 44 aus 2001, des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil‑ und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass in dem Fall, dass die Haftung eines Herstellers für ein fehlerhaftes Produkt geltend gemacht wird, der Ort des den Schaden verursachenden Ereignisses der Ort ist, an dem das betreffende Produkt hergestellt wurde.
(im Anlassverfahren eingeholte Vorabentscheidung des EuGH vom 16. Jänner 2014, Rs C-45/13; Vorabentscheidungsersuchen zu 7 Ob 187/12v)
Schlagworte
Produkthaftung; Produkthaftungsgesetz; PHG; Produktfehler; internationale Zuständigkeit; inländische Gerichtsbarkeit; Schadensort; Unfallsort
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129308
Zuletzt aktualisiert am
03.04.2014
Dokumentnummer
JJR_20140226_OGH0002_0070OB00019_14S0000_001