Rechtssatz RS0129317
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129317
Entscheidungsdatum
06.03.2014
Rechtssatz
Nach dem klaren Gesetzeswortlaut stellt ein Bescheid im Sinn des § 37 Abs 6 DMSG eine unabdingbare Voraussetzung für die Einstellung davon erfasster Strafverfahren dar. Die Gerichte sind daher nicht berechtigt, das Vorliegen mangelnden öffentlichen Interesses an der Erhaltung des Denkmals selbständig zu prüfen.Nach dem klaren Gesetzeswortlaut stellt ein Bescheid im Sinn des Paragraph 37, Absatz 6, DMSG eine unabdingbare Voraussetzung für die Einstellung davon erfasster Strafverfahren dar. Die Gerichte sind daher nicht berechtigt, das Vorliegen mangelnden öffentlichen Interesses an der Erhaltung des Denkmals selbständig zu prüfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129317
Zuletzt aktualisiert am
09.04.2014
Dokumentnummer
JJR_20140306_OGH0002_0170OS00019_13T0000_002