Rechtssatz RS0129318
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129318
Entscheidungsdatum
06.03.2014
Rechtssatz
Die Prüfung von angeblich vorliegenden verfassungsrechtlichen Bedenken (Art 89 Abs 2 B-VG) kann bereits bei der nichtöffentlichen Beratung erfolgen, weil das erst in jüngster Zeit von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs bejahte subjektive Recht auf Normanfechtung vom Programm der §§ 284 ff StPO, das nur geltend gemachte Nichtigkeitsgründe erfasst, nicht angesprochen wird, sodass § 285d StPO darauf keine Rücksicht nimmt. Einem Zwischenverfahren im Sinn des § 285f StPO vergleichbar, ist - auch schon vor Inkrafttreten von Art 89 B-VG idF BGBl I 2012/51 (sog Gesetzesbeschwerde) - die Zulässigkeit von Erledigung bereits bei der nichtöffentlichen Beratung angezeigt.Die Prüfung von angeblich vorliegenden verfassungsrechtlichen Bedenken (Artikel 89, Absatz 2, B-VG) kann bereits bei der nichtöffentlichen Beratung erfolgen, weil das erst in jüngster Zeit von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs bejahte subjektive Recht auf Normanfechtung vom Programm der Paragraphen 284, ff StPO, das nur geltend gemachte Nichtigkeitsgründe erfasst, nicht angesprochen wird, sodass Paragraph 285 d, StPO darauf keine Rücksicht nimmt. Einem Zwischenverfahren im Sinn des Paragraph 285 f, StPO vergleichbar, ist - auch schon vor Inkrafttreten von Artikel 89, B-VG in der Fassung BGBl I 2012/51 (sog Gesetzesbeschwerde) - die Zulässigkeit von Erledigung bereits bei der nichtöffentlichen Beratung angezeigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129318
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2014
Dokumentnummer
JJR_20140306_OGH0002_0170OS00019_13T0000_003