Rechtssatz RS0129320
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129320
Entscheidungsdatum
06.03.2014
Rechtssatz
Verfassungskonform lässt sich § 37 Abs 1 fünfter Satz DMSG zwar auch derart auslegen, wie es der Oberste Gerichtshof bei der vergleichbaren Bestimmung des § 19 Abs 4 FinStrG idF vor BGBl 1988/414 getan hat. Indem BGBl 1988/414 jedoch bei der gesetzlichen Ausgestaltung des Erfordernisses einer Verhältnismäßigkeitsprüfung eine davon abweichende Möglichkeit gewählt hat, ist es angezeigt, daran Maß zu nehmen und von den beiden Varianten verfassungskonformer Auslegung die vom Gesetzgeber für das FinStrG gewählte heranzuziehen.Verfassungskonform lässt sich Paragraph 37, Absatz eins, fünfter Satz DMSG zwar auch derart auslegen, wie es der Oberste Gerichtshof bei der vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 4, FinStrG in der Fassung vor BGBl 1988/414 getan hat. Indem BGBl 1988/414 jedoch bei der gesetzlichen Ausgestaltung des Erfordernisses einer Verhältnismäßigkeitsprüfung eine davon abweichende Möglichkeit gewählt hat, ist es angezeigt, daran Maß zu nehmen und von den beiden Varianten verfassungskonformer Auslegung die vom Gesetzgeber für das FinStrG gewählte heranzuziehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129320
Zuletzt aktualisiert am
09.04.2014
Dokumentnummer
JJR_20140306_OGH0002_0170OS00019_13T0000_005