Rechtssatz RS0129321
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129321
Entscheidungsdatum
23.01.2014
Norm
WAG 1996 idF BGBl I 1999/63 §23b
Rechtssatz
Der Rechtssatz des Obersten Gerichtshofs zu § 93 Abs 3 BWG idF vor der Novelle BGBl I 2008/136, wonach für den Bereich der Einlagensicherung nicht nur der „Einleger“ berechtigt ist, sondern auch andere Personen, die ihre Identität offen legen und nachweisen, dass ein Teil der Einlage wirtschaftlich von ihnen stammte (RIS‑Justiz RS0112670 [insb T2], ist auf die Anlegerentschädigung im Geltungsbereich des § 23b WAG 1996 mangels einer die Analogie rechtfertigenden Gesetzeslücke nicht anzuwenden.Der Rechtssatz des Obersten Gerichtshofs zu Paragraph 93, Absatz 3, BWG in der Fassung vor der Novelle BGBl I 2008/136, wonach für den Bereich der Einlagensicherung nicht nur der „Einleger“ berechtigt ist, sondern auch andere Personen, die ihre Identität offen legen und nachweisen, dass ein Teil der Einlage wirtschaftlich von ihnen stammte (RIS‑Justiz RS0112670 [insb T2], ist auf die Anlegerentschädigung im Geltungsbereich des Paragraph 23 b, WAG 1996 mangels einer die Analogie rechtfertigenden Gesetzeslücke nicht anzuwenden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129321
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2014
Dokumentnummer
JJR_20140123_OGH0002_0010OB00215_13V0000_001