Rechtssatz RS0129322
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129322
Entscheidungsdatum
06.03.2014
Norm
WettbG idF KaWeRÄG 2012 §12 Abs5
Rechtssatz
Anliegen des novellierten Versiegelungsverfahrens ist es, die Praktikabilität dieses Instituts zu erhöhen. Eine Versiegelung hat nur mehr zu erfolgen, wenn der Betroffene der Prüfung von Unterlagen unter Berufung auf eine gesetzlich anerkannte Verschwiegenheitspflicht oder ein ihm zustehendes Recht zur Aussageverweigerung nach § 157 Abs 1 Z 2 bis 5 StPO widerspricht. Das Widerspruchsrecht wird damit auf seltene Ausnahmesituationen reduziert. Die Sichtungs- und Prüfungsverpflichtung des Kartellgerichts ist auf diese im Gesetz vorgesehenen Versiegelungsgründe beschränkt. Werden solche nicht einmal behauptet, ist das Kartellgericht nicht gehalten, von Amts wegen nach gesetzlichen Widerspruchsgründen zu forschen.Anliegen des novellierten Versiegelungsverfahrens ist es, die Praktikabilität dieses Instituts zu erhöhen. Eine Versiegelung hat nur mehr zu erfolgen, wenn der Betroffene der Prüfung von Unterlagen unter Berufung auf eine gesetzlich anerkannte Verschwiegenheitspflicht oder ein ihm zustehendes Recht zur Aussageverweigerung nach Paragraph 157, Absatz eins, Ziffer 2 bis 5 StPO widerspricht. Das Widerspruchsrecht wird damit auf seltene Ausnahmesituationen reduziert. Die Sichtungs- und Prüfungsverpflichtung des Kartellgerichts ist auf diese im Gesetz vorgesehenen Versiegelungsgründe beschränkt. Werden solche nicht einmal behauptet, ist das Kartellgericht nicht gehalten, von Amts wegen nach gesetzlichen Widerspruchsgründen zu forschen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129322
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2014
Dokumentnummer
JJR_20140306_OGH0002_0160OK00002_1400000_001