Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0129322×

Rechtssatz RS0129322

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0129322

Geschäftszahl

16Ok2/14

Entscheidungsdatum

06.03.2014

Norm

WettbG idF KaWeRÄG 2012 §12 Abs5

Rechtssatz

Anliegen des novellierten Versiegelungsverfahrens ist es, die Praktikabilität dieses Instituts zu erhöhen. Eine Versiegelung hat nur mehr zu erfolgen, wenn der Betroffene der Prüfung von Unterlagen unter Berufung auf eine gesetzlich anerkannte Verschwiegenheitspflicht oder ein ihm zustehendes Recht zur Aussageverweigerung nach Paragraph 157, Absatz eins, Ziffer 2 bis 5 StPO widerspricht. Das Widerspruchsrecht wird damit auf seltene Ausnahmesituationen reduziert. Die Sichtungs- und Prüfungsverpflichtung des Kartellgerichts ist auf diese im Gesetz vorgesehenen Versiegelungsgründe beschränkt. Werden solche nicht einmal behauptet, ist das Kartellgericht nicht gehalten, von Amts wegen nach gesetzlichen Widerspruchsgründen zu forschen.

Entscheidungstexte

  • 16 Ok 2/14
    Entscheidungstext OGH 06.03.2014 16 Ok 2/14

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129322

Im RIS seit

10.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2014

Dokumentnummer

JJR_20140306_OGH0002_0160OK00002_1400000_001