Rechtssatz RS0129325
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129325
Geschäftszahl
16Ok8/13 (16Ok9/13)
Entscheidungsdatum
14.02.2014
Rechtssatz
Die Frage, ob kartellrechtliche Verfahren getrennt oder verbunden geführt werden sollen, liegt im Ermessen des Gerichts, das sich bei seiner Entscheidung an der Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung zu orientieren hat. Dies gilt im Zusammenhang mit der Erlassung von Hausdurchsuchungsbefehlen mit der Einschränkung, dass die durch den Zweck des Verwertungsverbots garantierten Rechte durch eine Verbindung von Verfahren nicht beeinträchtigt werden dürfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129325
Zuletzt aktualisiert am
29.02.2016
Dokumentnummer
JJR_20140214_OGH0002_0160OK00008_1300000_002