Rechtssatz RS0129326
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129326
Entscheidungsdatum
29.01.2014
Rechtssatz
Die Regelung des § 26 Abs 1 Z 1 lit a VBG, wonach die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einem inländischen Gemeindeverband zurückgelegten Zeiten für die Ermittlung des Vorrückungsstichtags zur Gänze (§ 26 Abs 1 VBG) voranzusetzen sind, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Ausgehend davon, dass dem Gesetzgeber bei der Regelung des Dienst- und Besoldungsrechts der öffentlich Bediensteten durch den Gleichheitssatz ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum offen gelassen ist, scheint es nicht unsachlich, die Anrechnung von Vordienstzeiten bei Kammern nicht gleich zu behandeln, wie Vordienstzeiten bei Gebietskörperschaften.Die Regelung des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, VBG, wonach die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einem inländischen Gemeindeverband zurückgelegten Zeiten für die Ermittlung des Vorrückungsstichtags zur Gänze (Paragraph 26, Absatz eins, VBG) voranzusetzen sind, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Ausgehend davon, dass dem Gesetzgeber bei der Regelung des Dienst- und Besoldungsrechts der öffentlich Bediensteten durch den Gleichheitssatz ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum offen gelassen ist, scheint es nicht unsachlich, die Anrechnung von Vordienstzeiten bei Kammern nicht gleich zu behandeln, wie Vordienstzeiten bei Gebietskörperschaften.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129326
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2022
Dokumentnummer
JJR_20140129_OGH0002_009OBA00145_13H0000_001