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Rechtssatz RS0129326

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0129326

Geschäftszahl

9ObA145/13h

Entscheidungsdatum

29.01.2014

Rechtssatz

Die Regelung des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, VBG, wonach die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einem inländischen Gemeindeverband zurückgelegten Zeiten für die Ermittlung des Vorrückungsstichtags zur Gänze (Paragraph 26, Absatz eins, VBG) voranzusetzen sind, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Ausgehend davon, dass dem Gesetzgeber bei der Regelung des Dienst- und Besoldungsrechts der öffentlich Bediensteten durch den Gleichheitssatz ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum offen gelassen ist, scheint es nicht unsachlich, die Anrechnung von Vordienstzeiten bei Kammern nicht gleich zu behandeln, wie Vordienstzeiten bei Gebietskörperschaften.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129326

Im RIS seit

10.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2022

Dokumentnummer

JJR_20140129_OGH0002_009OBA00145_13H0000_001