Rechtssatz RS0129329
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129329
Entscheidungsdatum
13.03.2014
Rechtssatz
Die Bewilligung der Verfahrenshilfe hindert die Partei nicht, einem anderen Rechtsanwalt Prozessvollmacht zu erteilen. Dies gilt auch dann, wenn der Partei auch im Rahmen der Verfahrenshilfe ein Rechtsanwalt beigegeben wurde. Durch die (zusätzliche) Bevollmächtigung eines frei gewählten Vertreters tritt an der wirksamen Beigebung eines Rechtsanwalts mit der ursprünglichen Bewilligung der Verfahrenshilfe keine Änderung ein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129329
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2014
Dokumentnummer
JJR_20140313_OGH0002_0060OB00034_14I0000_001