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Rechtssatz RS0129330×

Rechtssatz RS0129330

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0129330

Geschäftszahl

6Ob183/13z

Entscheidungsdatum

20.02.2014

Rechtssatz

Die Gesellschafter sind einem gesellschaftsfremden Dritten gegenüber grundsätzlich nicht zur Ausübung der Kontrollbefugnis nach Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 5, GmbHG verpflichtet. Es besteht auch keine besondere Prüfungspflicht der Gesellschafter in Bezug auf den Jahresabschluss. Die Anteilseigner können sich grundsätzlich auf die Richtigkeit des von den Geschäftsführern aufgestellten Jahresabschlusses verlassen. Dies gilt umso mehr, wenn bei Aufstellung des Jahresabschlusses ein Wirtschaftstreuhänder als Berater herangezogen wird oder wenn der Jahresabschluss sogar von einem Abschlussprüfer geprüft wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129330

Im RIS seit

10.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2014

Dokumentnummer

JJR_20140220_OGH0002_0060OB00183_13Z0000_001