Rechtssatz RS0129335
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129335
Entscheidungsdatum
25.11.2025
Rechtssatz
§ 18 Abs 4 ECG spricht lediglich von einer Glaubhaftmachung hinsichtlich des überwiegenden rechtlichen Interesses an der Feststellung der Identität eines Nutzers, hinsichtlich eines bestimmten rechtswidrigen Sachverhalts und hinsichtlich des Umstands, dass die Kenntnis dieser Informationen eine wesentliche Voraussetzung für die Rechtsverfolgung bildet. Die nach § 1330 ABGB im Einzelfall notwendige Grenzziehung zwischen Tatsachenbehauptung, Werturteil und Wertungsexzess ist damit nicht im Auskunftsverfahren gegen den Betreiber der Website näher zu prüfen, sondern erst im Verfahren gegen den konkreten Poster. Voraussetzung ist lediglich, dass aufgrund einer groben Prüfung der vom Kläger geltend gemachten Verletzungen eine Verurteilung nach § 1330 ABGB nicht gänzlich auszuschließen ist.Paragraph 18, Absatz 4, ECG spricht lediglich von einer Glaubhaftmachung hinsichtlich des überwiegenden rechtlichen Interesses an der Feststellung der Identität eines Nutzers, hinsichtlich eines bestimmten rechtswidrigen Sachverhalts und hinsichtlich des Umstands, dass die Kenntnis dieser Informationen eine wesentliche Voraussetzung für die Rechtsverfolgung bildet. Die nach Paragraph 1330, ABGB im Einzelfall notwendige Grenzziehung zwischen Tatsachenbehauptung, Werturteil und Wertungsexzess ist damit nicht im Auskunftsverfahren gegen den Betreiber der Website näher zu prüfen, sondern erst im Verfahren gegen den konkreten Poster. Voraussetzung ist lediglich, dass aufgrund einer groben Prüfung der vom Kläger geltend gemachten Verletzungen eine Verurteilung nach Paragraph 1330, ABGB nicht gänzlich auszuschließen ist.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 133/13x
Entscheidungstext OGH 23.01.2014 6 Ob 133/13x
Veröff: SZ 2014/4
- 6 Ob 188/14m
Entscheidungstext OGH 15.12.2014 6 Ob 188/14m
Beisatz: Es kann bei § 16 ECG und bei § 18 Abs 4 ECG keine völlige Gleichsetzung hinsichtlich der subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen erfolgen. Bei § 16 ECG geht es darum, dass der Diensteanbieter von der Haftung freigestellt ist, wenn er sich keiner Tatsachen oder Umstände bewusst ist, aus denen eine rechtswidrige Tätigkeit oder Information offensichtlich wird. Es ist auf die Fähigkeit eines juristischen Laien abzustellen. Dies gilt auch für § 18 Abs 4 ECG, wobei es dort nicht darauf ankommt, ob der Laie von sich aus erkennen kann, dass ein rechtswidriger Sachverhalt vorliegt, sondern ob ihm gegenüber die Glaubhaftmachung eines rechtswidrigen Sachverhalts gelungen ist. Entscheidend ist daher, ob ein juristischer Laie nach entsprechendem Hinweis erkennen kann, dass eine Verurteilung nach § 1330 ABGB nicht gänzlich auszuschließen ist. (T1)
- 6 Ob 145/14p
Entscheidungstext OGH 19.02.2015 6 Ob 145/14p
Beis wie T1
- 6 Ob 188/16i
Entscheidungstext OGH 30.01.2017 6 Ob 188/16i
Auch; Beisatz: Ein überwiegendes rechtliches Interesse an der Feststellung der Identität besteht dabei dann, wenn die Rechtsverfolgung aufgrund einer groben Prüfung der vom Kläger geltend gemachten Verletzungen eine gewisse Aussicht auf Erfolg hat. (T2)
- 6 Ob 156/19p
Entscheidungstext OGH 27.11.2019 6 Ob 156/19p
Beis ähnlich wie T1
- 6 Ob 226/19g
Entscheidungstext OGH 20.05.2020 6 Ob 226/19g
Beis wie T2
- 4 Ob 100/25x
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.11.2025 4 Ob 100/25x
vgl; Beisatz: Der Auskunftsanspruch nach § 18 Abs 4 ECG hat die Übermittlung der Namen und Adressen von konkreten Nutzern zum Gegenstand. Das Klagebegehren hat sich daher auf die konkreten Nutzer zu beziehen, deren Namen und Adressen der Kläger wissen will, und diese bestimmt zu bezeichnen. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129335
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2026
Dokumentnummer
JJR_20140123_OGH0002_0060OB00133_13X0000_002