Rechtssatz RS0129344
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129344
Entscheidungsdatum
21.01.2014
Rechtssatz
§ 15a ForstG 1975 ordnet die Entscheidung darüber, ob das normierte Waldteilungsverbot des § 15 Abs 1 ForstG 1975 (und damit korrespondierend § 1 K‑LFG 1979) vorliegt, nicht dem Grundbuchsgericht, sondern der zuständigen Behörde zu. Ist ein Grundstück, für das die Bewilligung der Teilung begehrt wird, auch nur teilweise als Wald ausgewiesen, kommt es nicht nur darauf an, ob die abzutrennenden Flächen Waldflächen sind, sondern entscheidend auch darauf, ob durch die Teilung Grundstücke entstehen, auf denen die Waldfläche das für die Walderhaltung und eine zweckmäßige Waldbewirtschaftung erforderliche Mindestausmaß unterschreitet (5 Ob 150/03z). Ob letzterer Umstand gegeben ist, ist der Beurteilung des Grundbuchgerichts entzogen.Paragraph 15 a, ForstG 1975 ordnet die Entscheidung darüber, ob das normierte Waldteilungsverbot des Paragraph 15, Absatz eins, ForstG 1975 (und damit korrespondierend Paragraph eins, K‑LFG 1979) vorliegt, nicht dem Grundbuchsgericht, sondern der zuständigen Behörde zu. Ist ein Grundstück, für das die Bewilligung der Teilung begehrt wird, auch nur teilweise als Wald ausgewiesen, kommt es nicht nur darauf an, ob die abzutrennenden Flächen Waldflächen sind, sondern entscheidend auch darauf, ob durch die Teilung Grundstücke entstehen, auf denen die Waldfläche das für die Walderhaltung und eine zweckmäßige Waldbewirtschaftung erforderliche Mindestausmaß unterschreitet (5 Ob 150/03z). Ob letzterer Umstand gegeben ist, ist der Beurteilung des Grundbuchgerichts entzogen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129344
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2014
Dokumentnummer
JJR_20140121_OGH0002_0050OB00229_13G0000_001