Rechtssatz RS0129345
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129345
Geschäftszahl
14Os154/13y (14Os155/13w)
Entscheidungsdatum
25.02.2014
Rechtssatz
Gegen eine (vermeintliche) Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht im Bereich der Anklagebehörde kann gerichtlicher Rechtsschutz erlangt werden, indem dagegen Einspruch wegen Rechtsverletzung nach § 106 StPO und bei ablehnendem Gerichtsbeschluss Beschwerde gegen diesen erhoben wird. Hat die Antragstellerin zwar wiederholt den Antrag auf Akteneinsicht gestellt, jedoch (ausdrücklich) keinen Einspruch wegen Rechtsverletzung erhoben, so mangelt es ihrem auf rechtswidrige Verweigerung der Akteneinsicht gestützten Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens gegen einen Beschluss, mit dem einer Beschwerde gegen die Bewilligung einer Hausdurchsuchung nicht Folge gegeben wurde, an der Ausschöpfung des Rechtswegs. Bei der Verweigerung der Akteneinsicht handelt es sich nämlich gerade nicht um eine Rechtsverletzung bei Anordnung oder Durchführung der mit der Beschwerde bekämpften Ermittlungsmaßnahme im Sinn des § 106 Abs 2 StPO.Gegen eine (vermeintliche) Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht im Bereich der Anklagebehörde kann gerichtlicher Rechtsschutz erlangt werden, indem dagegen Einspruch wegen Rechtsverletzung nach Paragraph 106, StPO und bei ablehnendem Gerichtsbeschluss Beschwerde gegen diesen erhoben wird. Hat die Antragstellerin zwar wiederholt den Antrag auf Akteneinsicht gestellt, jedoch (ausdrücklich) keinen Einspruch wegen Rechtsverletzung erhoben, so mangelt es ihrem auf rechtswidrige Verweigerung der Akteneinsicht gestützten Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens gegen einen Beschluss, mit dem einer Beschwerde gegen die Bewilligung einer Hausdurchsuchung nicht Folge gegeben wurde, an der Ausschöpfung des Rechtswegs. Bei der Verweigerung der Akteneinsicht handelt es sich nämlich gerade nicht um eine Rechtsverletzung bei Anordnung oder Durchführung der mit der Beschwerde bekämpften Ermittlungsmaßnahme im Sinn des Paragraph 106, Absatz 2, StPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129345
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2014
Dokumentnummer
JJR_20140225_OGH0002_0140OS00154_13Y0000_001