Rechtssatz RS0129354
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129354
Entscheidungsdatum
25.08.2014
Rechtssatz
Unter "kollektivvertraglichem Entgelt“ nach § 10 Abs 1 Satz 3 AÜG ist nur das kollektivvertragliche Mindestentgelt zu verstehen. Diese Bestimmung sieht für die Dauer der Überlassung keine Angleichung an die im Beschäftigerbetrieb gezahlten überkollektivvertraglichen Ist‑Löhne vor. Aus diesem Grund fallen auch jährliche Ist‑Lohn‑Erhöhungen auf den überkollektivvertraglichen Lohn laut Beschäftiger‑Kollektivvertrag nicht in den Schutzbereich des § 10 Abs 1 Satz 3 AÜG.Unter "kollektivvertraglichem Entgelt“ nach Paragraph 10, Absatz eins, Satz 3 AÜG ist nur das kollektivvertragliche Mindestentgelt zu verstehen. Diese Bestimmung sieht für die Dauer der Überlassung keine Angleichung an die im Beschäftigerbetrieb gezahlten überkollektivvertraglichen Ist‑Löhne vor. Aus diesem Grund fallen auch jährliche Ist‑Lohn‑Erhöhungen auf den überkollektivvertraglichen Lohn laut Beschäftiger‑Kollektivvertrag nicht in den Schutzbereich des Paragraph 10, Absatz eins, Satz 3 AÜG.
Entscheidungstexte
- 8 ObA 18/14a
Entscheidungstext OGH 24.03.2014 8 ObA 18/14a
Veröff: SZ 2014/26
- 8 ObA 50/14g
Entscheidungstext OGH 25.08.2014 8 ObA 50/14g
Auch; Beisatz: § 10 Abs 1 AÜG (idF BGBl I 2005/104) bezieht sich nur auf das kollektivvertragliche Mindestentgelt. Eine kollektivvertragliche Ermächtigung zur Regelung von Zulagen in einer Betriebsvereinbarung bedeutet nur, dass es sich bei den zugrunde liegenden Betriebsvereinbarungen über die weiteren Zulagen um zulässige Entgelt-Betriebsvereinbarungen handelt; dadurch werden die Betriebsvereinbarungs-Zulagen aber nicht zu einem kollektivvertraglichen Entgelt. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129354
Zuletzt aktualisiert am
02.03.2016
Dokumentnummer
JJR_20140324_OGH0002_008OBA00018_14A0000_001