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Rechtssatz RS0129355

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0129355

Geschäftszahl

8ObS3/14w; 8ObS1/14a; 8ObS6/14m

Entscheidungsdatum

23.01.2015

Rechtssatz

Seit der Rechtslage ab BGBl römisch eins 2007/104 haben auch freie Dienstnehmer iSd Paragraph 4, Absatz 4, ASVG Anspruch auf Insolvenzgeld. Nach der Zweckbestimmung der IESG‑Sicherung fallen typische unternehmerische Tätigkeiten sowie die besonderen Unternehmer(Arbeitgeber)Funktionen von Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft aus diesem besonderen Schutzbereich heraus. In einer Aktiengesellschaft kommt dem Vorstand die Ausübung der Unternehmerfunktion zu. Der Vorstand einer Aktiengesellschaft ist zwar allenfalls freier Dienstnehmer, er gehört aber nicht zum Kreis der nach Paragraph eins, Absatz eins, IESG geschützten Personen.

Entscheidungstexte

  • 8 ObS 3/14w
    Entscheidungstext OGH 24.03.2014 8 ObS 3/14w
    Veröff: SZ 2014/28
  • 8 ObS 1/14a
    Entscheidungstext OGH 28.04.2014 8 ObS 1/14a
  • 8 ObS 6/14m
    Entscheidungstext OGH 23.01.2015 8 ObS 6/14m
    nur: Nach der Zweckbestimmung der IESG‑Sicherung fallen typische unternehmerische Tätigkeiten sowie die besonderen Unternehmer(Arbeitgeber)Funktionen von Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft aus diesem besonderen Schutzbereich heraus. In einer Aktiengesellschaft kommt dem Vorstand die Ausübung der Unternehmerfunktion zu. Der Vorstand einer Aktiengesellschaft ist zwar allenfalls freier Dienstnehmer, er gehört aber nicht zum Kreis der nach § 1 Abs 3 IESG geschützten Personen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129355

Im RIS seit

07.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2016

Dokumentnummer

JJR_20140324_OGH0002_008OBS00003_14W0000_001