Rechtssatz RS0129355
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129355
Entscheidungsdatum
23.01.2015
Rechtssatz
Seit der Rechtslage ab BGBl I 2007/104 haben auch freie Dienstnehmer iSd § 4 Abs 4 ASVG Anspruch auf Insolvenzgeld. Nach der Zweckbestimmung der IESG‑Sicherung fallen typische unternehmerische Tätigkeiten sowie die besonderen Unternehmer(Arbeitgeber)Funktionen von Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft aus diesem besonderen Schutzbereich heraus. In einer Aktiengesellschaft kommt dem Vorstand die Ausübung der Unternehmerfunktion zu. Der Vorstand einer Aktiengesellschaft ist zwar allenfalls freier Dienstnehmer, er gehört aber nicht zum Kreis der nach § 1 Abs 1 IESG geschützten Personen.Seit der Rechtslage ab BGBl römisch eins 2007/104 haben auch freie Dienstnehmer iSd Paragraph 4, Absatz 4, ASVG Anspruch auf Insolvenzgeld. Nach der Zweckbestimmung der IESG‑Sicherung fallen typische unternehmerische Tätigkeiten sowie die besonderen Unternehmer(Arbeitgeber)Funktionen von Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft aus diesem besonderen Schutzbereich heraus. In einer Aktiengesellschaft kommt dem Vorstand die Ausübung der Unternehmerfunktion zu. Der Vorstand einer Aktiengesellschaft ist zwar allenfalls freier Dienstnehmer, er gehört aber nicht zum Kreis der nach Paragraph eins, Absatz eins, IESG geschützten Personen.
Entscheidungstexte
- 8 ObS 3/14w
Entscheidungstext OGH 24.03.2014 8 ObS 3/14w
Veröff: SZ 2014/28
- 8 ObS 1/14a
Entscheidungstext OGH 28.04.2014 8 ObS 1/14a
- 8 ObS 6/14m
Entscheidungstext OGH 23.01.2015 8 ObS 6/14m
nur: Nach der Zweckbestimmung der IESG‑Sicherung fallen typische unternehmerische Tätigkeiten sowie die besonderen Unternehmer(Arbeitgeber)Funktionen von Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft aus diesem besonderen Schutzbereich heraus. In einer Aktiengesellschaft kommt dem Vorstand die Ausübung der Unternehmerfunktion zu. Der Vorstand einer Aktiengesellschaft ist zwar allenfalls freier Dienstnehmer, er gehört aber nicht zum Kreis der nach § 1 Abs 3 IESG geschützten Personen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129355
Zuletzt aktualisiert am
02.03.2016
Dokumentnummer
JJR_20140324_OGH0002_008OBS00003_14W0000_001