Rechtssatz RS0129357
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129357
Entscheidungsdatum
27.02.2014
Rechtssatz
Auch dann, wenn die erforderliche Quote von zumindest 50% der Forderungen der Insolvenzgläubiger erst nach Verstreichen der Mindestfrist von drei Jahren der Laufzeit der Abtretungserklärung (aber noch innerhalb der siebenjährigen Gesamtlaufzeit) vom Schuldner erbracht wird, ist das Abschöpfungsverfahren gemäß § 213 Abs 1 Z 1 IO vorzeitig unter Erteilung der Restschuldbefreiung zu beenden.Auch dann, wenn die erforderliche Quote von zumindest 50% der Forderungen der Insolvenzgläubiger erst nach Verstreichen der Mindestfrist von drei Jahren der Laufzeit der Abtretungserklärung (aber noch innerhalb der siebenjährigen Gesamtlaufzeit) vom Schuldner erbracht wird, ist das Abschöpfungsverfahren gemäß Paragraph 213, Absatz eins, Ziffer eins, IO vorzeitig unter Erteilung der Restschuldbefreiung zu beenden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129357
Zuletzt aktualisiert am
01.03.2016
Dokumentnummer
JJR_20140227_OGH0002_0080OB00128_13A0000_001