Rechtssatz RS0129360
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129360
Entscheidungsdatum
25.02.2014
Rechtssatz
Konsequenz der erweiterten Verweisbarkeit iSd § 255 Abs 5 ASVG ist, dass Invalidität dann nicht mehr gegeben ist, wenn der Versicherte die Tätigkeit, auf die er rehabilitiert worden ist, ausüben kann. Kann er dies aber schon bei Beendigung der Rehabilitationsmaßnahme aus gesundheitlichen Gründen nicht, kann auch von einer erfolgreichen Rehabilitation nicht die Rede sein. Damit kann sich auch die Frage eines erweiterten Berufsschutzes iSd § 255 Abs 6 ASVG nicht stellen.Konsequenz der erweiterten Verweisbarkeit iSd Paragraph 255, Absatz 5, ASVG ist, dass Invalidität dann nicht mehr gegeben ist, wenn der Versicherte die Tätigkeit, auf die er rehabilitiert worden ist, ausüben kann. Kann er dies aber schon bei Beendigung der Rehabilitationsmaßnahme aus gesundheitlichen Gründen nicht, kann auch von einer erfolgreichen Rehabilitation nicht die Rede sein. Damit kann sich auch die Frage eines erweiterten Berufsschutzes iSd Paragraph 255, Absatz 6, ASVG nicht stellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129360
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2014
Dokumentnummer
JJR_20140225_OGH0002_010OBS00011_14M0000_001