Rechtssatz RS0129361
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129361
Entscheidungsdatum
30.07.2019
Rechtssatz
Für die Frage des Erhalts des Berufsschutzes nach § 255 Abs 2 ASVG ist gemessen am Konzept des Gesetzgebers und zur Vermeidung einer dem Gleichheitssatz widersprechenden Rechtslage das Vorliegen einer planwidrigen Gesetzeslücke bei der Frage der Erstreckung der Rahmenfrist anzunehmen, die im Hinblick auf das Gebot der verfassungskonformen Interpretation im Wege der analogen Anwendung des § 255 Abs 4 Z 1 ASVG zu schließen ist.Für die Frage des Erhalts des Berufsschutzes nach Paragraph 255, Absatz 2, ASVG ist gemessen am Konzept des Gesetzgebers und zur Vermeidung einer dem Gleichheitssatz widersprechenden Rechtslage das Vorliegen einer planwidrigen Gesetzeslücke bei der Frage der Erstreckung der Rahmenfrist anzunehmen, die im Hinblick auf das Gebot der verfassungskonformen Interpretation im Wege der analogen Anwendung des Paragraph 255, Absatz 4, Ziffer eins, ASVG zu schließen ist.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 12/14h
Entscheidungstext OGH 25.02.2014 10 ObS 12/14h
- 10 ObS 63/14h
Entscheidungstext OGH 30.09.2014 10 ObS 63/14h
Auch; Beisatz: Es bestehen jedoch keine Bedenken dagegen, dass für die Erlangung des Berufsschutzes grundsätzlich auf die bestimmte Mindestversicherungszeit einer qualifizierten Erwerbstätigkeit in einem bestimmten Rahmenzeitraum abgestellt wird, bei jenen Versicherten, bei denen nur ein kürzerer Beobachtungszeitraum vorliegt, hingegen auf das Erfordernis der sogenannten „Halbdeckung“ mit einer absoluten Untergrenze von zwölf Monaten einer qualifizierten Tätigkeit. Dass der Gesetzgeber für die zweite Gruppe ‑ mangels Vorliegens der Grundvoraussetzungen einer ausreichenden Ausübungszeit (7,5 Jahre) für die Erlangung von Berufsschutz ‑ keine Rahmenfristerstreckung vorgesehen hat, und die „Hälfteregelung“ bezogen auf den Berufsschutz für diese (Kurzzeit‑)Versicherten daher unbeschränkt gilt, führt zu keiner anderen Beurteilung. (T1)
Anm: Siehe auch RS0129831 (T2); Veröff: SZ 2014/90
- 10 ObS 144/14w
Entscheidungstext OGH 25.11.2014 10 ObS 144/14w
- 10 ObS 8/15x
Entscheidungstext OGH 24.02.2015 10 ObS 8/15x
Vgl auch; Beisatz: Hingegen verlängern Zeiten der (Langzeit-)Arbeitslosigkeit nicht den Rahmenzeitraum für den Erhalt des Berufsschutzes. (T3)
- 10 ObS 2/18v
Entscheidungstext OGH 23.01.2018 10 ObS 2/18v
Beisatz: Die nach § 255 Abs 2 ASVG geforderten 90 Beitragsmonate der Pflichtversicherung mit qualifizierter Berufstätigkeit sind nicht gleichzeitig um Zeiten eines Pensionsbezugs zu kürzen, weil diese Situation in Form der Ausdehnung des Rahmenzeitraums berücksichtigt wird. (T4)
- 10 ObS 14/18h
Entscheidungstext OGH 20.02.2018 10 ObS 14/18h
Vgl auch; Beis wie T3
- 10 ObS 31/19k
Entscheidungstext OGH 30.07.2019 10 ObS 31/19k
Beis wie T3
- 10 ObS 54/19t
Entscheidungstext OGH 30.07.2019 10 ObS 54/19t
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129361
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2019
Dokumentnummer
JJR_20140225_OGH0002_010OBS00012_14H0000_001