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Rechtssatz RS0129374

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0129374

Geschäftszahl

5Ob8/14h; 5Ob136/14g

Entscheidungsdatum

24.02.2015

Rechtssatz

Paragraph 10, ERV enthält besondere Bestimmungen für das elektronische Anbringen von Eingaben und Beilagen im Grundbuchverfahren. Für Urkunden, die im Original oder in beglaubigter Abschrift vorzulegen sind, gilt daher Paragraph 10, Absatz 2, ERV. Diese Bestimmung geht als Spezialvorschrift für das Grundbuchverfahren der allgemeinen Regel des Paragraph 5, Absatz eins, ERV vor, wenn die Vorlage von Urkunden im Original oder in beglaubigter Abschrift zu erfolgen hat. Nach Paragraph 10, Absatz 2, ERV hat die elektronische Übermittlung von Beilagen derart zu erfolgen, dass auf die Einstellung in einem Urkundenarchiv einer Körperschaft öffentlichen Rechts (Paragraph 91 c, GOG) hingewiesen und unter Bekanntgabe eines eindeutigen Urkundenidentifizierungsbegriffs wirksam die Ermächtigung zum Zugang zu den Daten der gespeicherten Urkunde erteilt wird. Nur diese Übermittlung ersetzt die Vorlage des Originals oder der beglaubigten Abschrift. Hier: Nachweis der Staatsbürgerschaft.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 8/14h
    Entscheidungstext OGH 13.03.2014 5 Ob 8/14h
  • 5 Ob 136/14g
    Entscheidungstext OGH 24.02.2015 5 Ob 136/14g
    nur: Nach § 10 Abs 2 ERV hat die elektronische Übermittlung von Beilagen derart zu erfolgen, dass auf die Einstellung in einem Urkundenarchiv einer Körperschaft öffentlichen Rechts (§ 91c GOG) hingewiesen und unter Bekanntgabe eines eindeutigen Urkundenidentifizierungsbegriffs wirksam die Ermächtigung zum Zugang zu den Daten der gespeicherten Urkunde erteilt wird. Nur diese Übermittlung ersetzt die Vorlage des Originals oder der beglaubigten Abschrift. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129374

Im RIS seit

13.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2015

Dokumentnummer

JJR_20140313_OGH0002_0050OB00008_14H0000_001