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Rechtssatz RS0129375

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0129375

Geschäftszahl

5Ob8/14h; 5Ob27/15d

Entscheidungsdatum

25.08.2015

Norm

GBG §87 Abs1
WrAuslGEG §5 Abs3 Satz1
GOG §89c Abs1

Rechtssatz

Der nach Paragraph 5, Absatz 3, Satz 1 WrAuslGEG geforderte Nachweis der Staatsangehörigkeit kann sowohl durch einen Staatsbürgerschaftsnachweis als auch durch einen Reisepass erfolgen. Diese Urkunden zählen zu den sogenannten Bewilligungsurkunden, auf die sich das in Paragraph 87, Absatz eins, GBG normierte Erfordernis der Vorlage im Original nicht bezieht. Es ist aber erforderlich, dass solche Urkunden in beglaubigter Abschrift vorgelegt werden. An diesem Erfordernis ist auch für den Fall einer notwendig elektronischen Einbringung von Grundbuchsanträgen festzuhalten vergleiche 5 Ob 162/13d).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 8/14h
    Entscheidungstext OGH 13.03.2014 5 Ob 8/14h
  • 5 Ob 27/15d
    Entscheidungstext OGH 25.08.2015 5 Ob 27/15d
    nur: Der nach § 5 Abs 3 Satz 1 WrAuslGEG geforderte Nachweis der Staatsangehörigkeit kann sowohl durch einen Staatsbürgerschaftsnachweis als auch durch einen Reisepass erfolgen. (T1)
    Beisatz: Gleiches gilt auch für einen schweizer Reisepass und die schweizer Staatsangehörigkeit, dienen doch gemäß Art 1 Abs 2 Bundesgesetz über die Ausweise für schweizer Staatsangehörige (Ausweisgesetz, AwG) Ausweise im Sinn dieses Gesetzes der Inhaberin oder dem Inhaber gerade zum Nachweis der schweizer Staatsangehörigkeit und der eigenen Identität. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129375

Im RIS seit

13.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2015

Dokumentnummer

JJR_20140313_OGH0002_0050OB00008_14H0000_002