Rechtssatz RS0129378
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129378
Entscheidungsdatum
26.03.2014
Rechtssatz
Das in § 140 Abs 1 StPO für die in § 134 Z 5 StPO genannten Ergebnisse bestimmter Ermittlungsmaßnahmen normierte ‑ auch im Rahmen der Begründung des der Festnahme oder Untersuchungshaft eines Beschuldigten zu Grunde liegenden Tatverdachts zu beachtende ‑ Beweisverwertungsverbot hindert nicht, diese zum Anlass weiterer Erhebungen zu nehmen und die Ergebnisse dieser Erhebungen als Beweismittel zu verwerten.Das in Paragraph 140, Absatz eins, StPO für die in Paragraph 134, Ziffer 5, StPO genannten Ergebnisse bestimmter Ermittlungsmaßnahmen normierte ‑ auch im Rahmen der Begründung des der Festnahme oder Untersuchungshaft eines Beschuldigten zu Grunde liegenden Tatverdachts zu beachtende ‑ Beweisverwertungsverbot hindert nicht, diese zum Anlass weiterer Erhebungen zu nehmen und die Ergebnisse dieser Erhebungen als Beweismittel zu verwerten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129378
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2014
Dokumentnummer
JJR_20140326_OGH0002_0150OS00032_14S0000_001