Rechtssatz RS0129379
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129379
Entscheidungsdatum
10.04.2014
Norm
BG zur Durchführung des Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung - HKÜ (DG-HKÜ) §4 Abs1
HKÜ Art27
Rechtssatz
§ 4 Abs 1 DG‑HKÜ verpflichtet zwar das Gericht, bei dem der Antrag auf Rückführung eingebracht wurde, vor dessen Vorlage an das Bundesministerium für Justiz bei allfälligen (in § 4 DG‑HKÜ genannten) Mängel des Antrags dem Antragsteller einen Verbesserungsauftrag zu erteilen. Aus Art 27 HKÜ und den damit übereinstimmenden ErläuRV zu § 4 DG‑HKÜ ergibt sich jedoch, dass die Ablehnung der Tätigkeit nach dem HKÜ (im Ursprungsstaat) nicht dem zur Entgegennahme eines Rückführungsantrags zuständigen Gericht (§ 2 DG‑HKÜ), sondern nur dem Bundesministerium für Justiz als zentraler Behörde zukommt.Paragraph 4, Absatz eins, DG‑HKÜ verpflichtet zwar das Gericht, bei dem der Antrag auf Rückführung eingebracht wurde, vor dessen Vorlage an das Bundesministerium für Justiz bei allfälligen (in Paragraph 4, DG‑HKÜ genannten) Mängel des Antrags dem Antragsteller einen Verbesserungsauftrag zu erteilen. Aus Artikel 27, HKÜ und den damit übereinstimmenden ErläuRV zu Paragraph 4, DG‑HKÜ ergibt sich jedoch, dass die Ablehnung der Tätigkeit nach dem HKÜ (im Ursprungsstaat) nicht dem zur Entgegennahme eines Rückführungsantrags zuständigen Gericht (Paragraph 2, DG‑HKÜ), sondern nur dem Bundesministerium für Justiz als zentraler Behörde zukommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129379
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2014
Dokumentnummer
JJR_20140410_OGH0002_0060OB00007_14V0000_001