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Rechtssatz RS0129382×

Rechtssatz RS0129382

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0129382

Geschäftszahl

14Os36/14x

Entscheidungsdatum

06.05.2014

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 106, Absatz 2, StPO hat das Beschwerdegericht, soweit gegen die Bewilligung einer Ermittlungsmaßnahme Beschwerde erhoben wird, auch über einen ‑ nach Paragraph 106, Absatz 2, erster Satz StPO mit diesem Rechtsmittel zu verbindenden ‑ Einspruch zu entscheiden. Das bedeutet, dass Einspruch nicht zusteht, soweit Beschwerde (Paragraph 87, Absatz eins, StPO) ‑ auch gegen die Bewilligung erhoben werden kann, sämtliche Einspruchsgründe also in der Beschwerde vorzubringen sind und nicht (mehr) geltend gemacht werden können, wenn eine Beschwerde nicht eingebracht wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129382

Im RIS seit

30.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2014

Dokumentnummer

JJR_20140506_OGH0002_0140OS00036_14X0000_001