Rechtssatz RS0129382
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129382
Entscheidungsdatum
06.05.2014
Rechtssatz
Gemäß § 106 Abs 2 StPO hat das Beschwerdegericht, soweit gegen die Bewilligung einer Ermittlungsmaßnahme Beschwerde erhoben wird, auch über einen ‑ nach § 106 Abs 2 erster Satz StPO mit diesem Rechtsmittel zu verbindenden ‑ Einspruch zu entscheiden. Das bedeutet, dass Einspruch nicht zusteht, soweit Beschwerde (§ 87 Abs 1 StPO) ‑ auch gegen die Bewilligung erhoben werden kann, sämtliche Einspruchsgründe also in der Beschwerde vorzubringen sind und nicht (mehr) geltend gemacht werden können, wenn eine Beschwerde nicht eingebracht wird.Gemäß Paragraph 106, Absatz 2, StPO hat das Beschwerdegericht, soweit gegen die Bewilligung einer Ermittlungsmaßnahme Beschwerde erhoben wird, auch über einen ‑ nach Paragraph 106, Absatz 2, erster Satz StPO mit diesem Rechtsmittel zu verbindenden ‑ Einspruch zu entscheiden. Das bedeutet, dass Einspruch nicht zusteht, soweit Beschwerde (Paragraph 87, Absatz eins, StPO) ‑ auch gegen die Bewilligung erhoben werden kann, sämtliche Einspruchsgründe also in der Beschwerde vorzubringen sind und nicht (mehr) geltend gemacht werden können, wenn eine Beschwerde nicht eingebracht wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129382
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2014
Dokumentnummer
JJR_20140506_OGH0002_0140OS00036_14X0000_001