Rechtssatz RS0129384
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129384
Entscheidungsdatum
23.04.2014
Rechtssatz
Die Erbseinsetzung des Anrechnungspflichtigen und des Anrechnungsbegünstigten zu gleichen Teilen lässt nicht den zweifelsfreien Schluss auf einen Erlass der Anrechnungsverpflichtung zu, weil die Bestimmung der Erbquoten nicht ausschließt, diese durch Anrechnungsvorschriften zu erhöhen oder zu vermindern. Die Anrechnung kann aber eben auch durch Vereinbarung eines Vorschusses auf den Erbteil schon vor der Testamentserrichtung begründet sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129384
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2016
Dokumentnummer
JJR_20140423_OGH0002_0100OB00050_13W0000_001