Rechtssatz RS0129388
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129388
Entscheidungsdatum
10.04.2014
Rechtssatz
Der Mandant hat gegenüber dem Rechtsanwalt einen vererblichen Rechnungslegungsanspruch, von dem nur Tatsachen höchstpersönlicher Natur ausgenommen sind. Es steht nicht in der Macht des Erblassers, den ihm als Mandanten eines Rechtsanwalts zustehenden vererblichen Rechnungslegungsanspruch den Erben dadurch zu entziehen, dass er dem Rechtsanwalt darüber Stillschweigen gegenüber den Erben aufträgt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129388
Zuletzt aktualisiert am
06.06.2014
Dokumentnummer
JJR_20140410_OGH0002_0060OB00222_13K0000_001