Rechtssatz RS0129389
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129389
Entscheidungsdatum
15.05.2014
Rechtssatz
Gesellschaften, die nach dem Recht eines anderen EWR‑Vertragsstaats gegründet wurden, können sich in eine österreichische Gesellschaft identitätswahrend umwandeln, wenn zugleich der Verwaltungssitz nach Österreich verlegt wird, die Gesellschaft sämtliche Voraussetzungen erfüllt, die nach dem Recht des Wegzugsstaats für eine solche Umwandlung bestehen und die Gesellschaft die Anforderungen an eine österreichische Gesellschaft (insbesondere in Bezug auf Satzung, Kapitalausstattung, Organbesetzung) erfüllt.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 224/13d
Entscheidungstext OGH 10.04.2014 6 Ob 224/13d
Beisatz: Der Abschluss eines derartigen Gesellschaftsvertrags muss konkret behauptet und ‑ sofern das Firmenbuchgericht dies im Rahmen seiner umfassenden Prüfungspflicht verlangt ‑ auch bescheinigt werden. (T1); Veröff: SZ 2014/34
- 6 Ob 223/13g
Entscheidungstext OGH 15.05.2014 6 Ob 223/13g
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129389
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2017
Dokumentnummer
JJR_20140410_OGH0002_0060OB00224_13D0000_001