Rechtssatz RS0129390
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129390
Entscheidungsdatum
10.04.2014
Rechtssatz
Das Gesetz schließt nicht kategorisch aus, dass ein Parteienvertreter in einem Verfahren von ihm selbst übersetzte und beglaubigte Urkunden vorlegte. Ob eine derartige Übersetzung eine ausreichende Grundlage für die im jeweiligen Verfahren zu treffenden Feststellungen sind, haben die Tatsacheninstanzen im Rahmen der ihnen obliegenden Beweiswürdigung jeweils im konkreten Einzelfall zu beurteilen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129390
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2016
Dokumentnummer
JJR_20140410_OGH0002_0060OB00224_13D0000_002