Rechtssatz RS0129391
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129391
Entscheidungsdatum
10.04.2014
Norm
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §167
Rechtssatz
Kommt die Obsorge beiden Elternteilen zu und ist ein Elternteil infolge Interessenkollision von der Vertretung der Minderjährigen ausgeschlossen, so verliert der von der Kollision betroffene Elternteil auch sein Zustimmungsrecht nach § 167 Abs 2 und 3 ABGB, ohne dass es der Bestellung eines Kollisionskurators bedarf.Kommt die Obsorge beiden Elternteilen zu und ist ein Elternteil infolge Interessenkollision von der Vertretung der Minderjährigen ausgeschlossen, so verliert der von der Kollision betroffene Elternteil auch sein Zustimmungsrecht nach Paragraph 167, Absatz 2 und 3 ABGB, ohne dass es der Bestellung eines Kollisionskurators bedarf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129391
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2016
Dokumentnummer
JJR_20140410_OGH0002_0060OB00018_14M0000_001